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Sonderbetriebsvermögen einer GbR: Definition und steuerliche Aspekte

Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die den Mitunternehmer:innen, also nicht der GbR gehören. Woraus es genau besteht und welche steuerlichen Aspekte zu beachten sind, liest du hier.
Eine Person mit Helm und Schutzbrille hantiert an Reglern an einer Maschine.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Bei Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die nicht der Gesellschaft gehören, sondern einzelnen, mehreren oder allen Mitunternehmer:innen. Es ist vorgegeben, was in der Praxis unter das Sonderbetriebsvermögen fällt und wie es sich genau zusammensetzt. Zudem muss steuerlich einiges beachtet werden.
  1. Das ist das Sonderbetriebsvermögen
  2. Aufteilung des Sonderbetriebsvermögens einer GbR
  3. Steuerliche Erfassung von Sonderbetriebsvermögen
  4. Übertragung eines Mitunternehmeranteils
  5. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das ist das Sonderbetriebsvermögen

Zum Sonderbetriebsvermögen – abgekürzt mit SBV – einer Personengesellschaft, zu denen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, gehört, zählen Wirtschaftsgüter und Geldmittel, die von einem Unternehmen genutzt werden, aber nicht direkt in dessen Eigentum stehen.

Diese Güter befinden sich im Besitz der Gesellschafter:innen und werden zum Betrieb des Unternehmens lediglich bereitgestellt. Bei Kapitalgesellschaften gibt es kein Sonderbetriebsvermögen.

Zum Sonderbetriebsvermögen können beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder Grundstücke zählen, ebenso Bargeld oder Kredite. Die Abspaltung vom Betriebsvermögen ist in erster Linie in Bezug auf die Besteuerung und Umstrukturierung von Personengesellschaften relevant.

Ein Beispiel: Erwirbt eine Gesellschaft, an der Handwerker:innen beteiligt sind, eine Baumaschine, damit die Aufträge ausgeführt werden können, handelt es sich um Betriebsvermögen. Stellen einzelne oder mehrere Gesellschafter:innen der Firma eine ihnen gehörende Baumaschine nur zur Verfügung – egal ob entgeltlich oder nicht – handelt es sich um Sonderbetriebsvermögen.

Aufteilung des Sonderbetriebsvermögens einer GbR

Das Sonderbetriebsvermögen gliedert sich in SBV I und II. Ferner lässt sich noch das notwendige und gewillkürte Sonderbetriebsvermögen eigens kategorisieren.

Sonderbetriebsvermögen I

Zum Sonderbetriebsvermögen I zählen alle Wirtschaftsgüter, die Gesellschafter:innen ihrer GbR überlassen, damit sie erfolgreich arbeiten kann. Das sind also alle Güter, die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar dienen. Beispiele für Güter solcher Art sind Grundstücke, Lagerhallen, Werkstätten, Maschinen, Anlagen und Fahrzeuge.

Sonderbetriebsvermögen II

Zum Sonderbetriebsvermögen II zählen alle Wirtschaftsgüter, mit denen die Teilhabe von Gesellschafter:innen am Unternehmen gestärkt wird. Das kann beispielsweise ein aufgenommenes Darlehen sein, mit dem die Beteiligung einzelner oder mehrerer Gesellschafter:innen am Unternehmen finanziert wird.

Nutzt die Personengesellschaft indirekt ein Grundstück von Mitunternehmer:innen, zählt das Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn es – samt dem darauf stehenden Gebäude – von den Gesellschafter:innen an Dritte vermietet wird, und diese das Grundstück der GbR zur betrieblichen Nutzung überlassen.

Des Weiteren wird zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen unterschieden. Zum gewillkürten Betriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die zwar nicht eindeutig dem Betriebs- oder Privatvermögen der jeweiligen Gesellschafter:innen zugeordnet werden können, aber objektiv im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen.

Quick-Info: Personengesellschaften

Personengesellschaften sind eine Rechtsform von Unternehmen, bei der sich mindestens zwei Gesellschafter:innen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dazu zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Kommanditgesellschaft, kurz KG, die offene Handelsgesellschaft, OHG, sowie die Partnergesellschaft, PartG.

Steuerliche Erfassung von Sonderbetriebsvermögen

Für das Finanzamt muss eine klare Trennung zwischen dem Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen bestehen. Das Sonderbetriebsvermögen gehört in die Gewinnermittlung der Gesellschaft: In einer Feststellungserklärung werden alle Wirtschaftsgüter eingetragen, die zum Sonderbetriebsvermögen zählen. In der privaten Steuerabrechnung der Eigentümer:innen taucht es nicht auf.

Wird das Wirtschaftsgut der GbR entgeltlich zur Verfügung gestellt, müssen die profitierenden Mitunternehmer:innen die Einnahmen als Sonderbetriebseinnahmen deklarieren. Daher ist es möglich, dass diese Personen mehr Steuern zahlen müssen als andere Gesellschafter:innen. Allerdings können Sonderbetriebsausgaben, die in diesem Zusammenhang entstehen, angerechnet werden und die Steuerlast senken.

Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Das Sonderbetriebsvermögen bedarf bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils, der aus Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen besteht, besonderer Aufmerksamkeit – vor allem aus steuerlicher Sicht.

Probleme entstehen insbesondere dann, wenn die ausscheidende Person das Sonderbetriebsvermögen nicht mitübertragen möchte, sondern es weiterhin selbst behalten oder es veräußern möchte. So kann es bei bestimmten Übertragungsvorgängen zur unerwünschten Auflösung stiller Reserven kommen.

Außerdem kann eine separate Übertragung der Mitunternehmeranteile, die zunächst steuerfrei ist, eine nachträgliche Besteuerung zur Folge haben. Dies ist der Fall, wenn neue Gesellschafter:innen das Sonderbetriebsvermögen innerhalb einer Sperrfrist von fünf Jahren übertragen.

In der Praxis kommt es im Erbfall oft zu solchen Fragestellungen: etwa, wenn die Grundstücke, die sich im Privatvermögen von Mitunternehmer:innen befinden, anderen Erbi:nnen zukommen sollen als die Gesellschaftsanteile der Mitunternehmer:innen.

Funfact

Das durchschnittliche Bruttovermögen der Millionär:innen in Deutschland beträgt drei Millionen Euro. Rund 40 Prozent dieses Betrags, also 1,26 Millionen Euro, sind in Form von Betriebsvermögen gebunden. Dieser hohe Anteil erklärt sich durch die hohe Zahl – 73 Prozent – an Selbstständigen unter den Millionär:innen.
Quelle: DIW

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Kann eine GbR Sonderbetriebsvermögen haben?
Ja, denn wie alle Personengesellschaften besteht die GbR mindestens aus zwei Mitunternehmer:innen. Bringt eine Person ein Wirtschaftsgut in den Betrieb ein, das ihm oder ihr gehört, fällt dieses unter das Sonderbetriebsvermögen.
Was sind Sonderbetriebseinnahmen einer GbR?
Wird ein Wirtschaftsgut von einzelnen, mehreren oder allen Mitunternehmer:innen der GbR entgeltlich zur Verfügung gestellt, müssen die davon profitierenden Mitunternehmer:in die Einnahmen in der Gewinnermittlung der GbR als Sonderbetriebseinnahmen deklarieren.
Was zählt zum Sonderbetriebsvermögen einer GbR?
Zum Sonderbetriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter und Geldmittel, die von der GbR genutzt werden, aber nicht direkt in deren Eigentum stehen. Das können beispielsweise Grundstücke, Fahrzeuge, Maschinen oder Kredite sein.

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