Barrierefreier Arbeitsplatz: Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen

Alles Wichtige auf einen Blick
Ein barrierefreier Arbeitsplatz ermöglicht Menschen mit und ohne Behinderungen gleichberechtigte, hindernisfreie Arbeit. Dazu gehören je nach Bedarf etwa stufenlose Zugänge, geeignete Verkehrswege, angepasste Arbeitsmittel und technische Hilfen.
Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeitsplätze bei Bedarf barrierefrei zu gestalten. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der Tätigkeit und den individuellen Bedürfnissen der Beschäftigten ab.
Barrierefreie Arbeitsplätze sollen für alle Mitarbeitenden ohne Hindernisse zugänglich und nutzbar sein. Sie definieren sich über zwei wichtige Voraussetzungen:
- Die Arbeitsplätze sind an die (körperlichen) Fähigkeiten der Mitarbeitenden angepasst.
- Die Arbeitsmittel und -abläufe werden den Behinderungen von Mitarbeitenden entsprechend optimiert und flexibel organisiert.
Das soll Menschen mit und ohne Behinderungen gleichermaßen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Dabei lässt sich nicht pauschal sagen, ab wann ein Arbeitsplatz vollkommen barrierefrei ist. Schließlich sind Behinderungen unterschiedlich ausgeprägt, erfordern also unterschiedliche Maßnahmen.
Die Technische Regel ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ sieht deshalb ausdrücklich vor, die barrierefreie Gestaltung an den individuellen Erfordernissen der Beschäftigten mit Behinderungen auszurichten.
Deshalb kann sich die Barrierefreiheit im Arbeitsumfeld beispielsweise auf folgende Bereiche beziehen:
- Zugang zur Arbeitsstätte
- Außenbereich des Gebäudes, inklusive der Parkplätze
- Fortbewegung innerhalb des Gebäudes, etwa Fahrstühle, Bodenbeläge und die Breite von Fluren
- Arbeitsräume bezüglich Größe und Beschaffenheit
- Sanitäre Anlagen
- Genutzte Arbeitsmittel wie Computer oder Maschinen
- Orientierung und Kennzeichnung
- Digitale Anwendungen und technische Hilfsmittel
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Gesetzliche Grundlage für barrierefreie Arbeitsplätze ist das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Es regelt die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in Arbeit und Ausbildung.
Für Arbeitgeber entscheidend sind folgende rechtliche Regelungen:
- Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§ 154 SGB IX)
- Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (§ 164 SGB IX)
- Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX)
Laut Gesetz haben Arbeitnehmende mit Behinderungen also Anspruch auf:
- „Behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten […] sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit […]“ (§ 164 Abs. 4 Satz 4 SGB IX)
- „Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen“ (§ 164 Abs. 4 Satz 5 SGB IX)
Um einen Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszustatten, sollten sich Unternehmen mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten vertraut machen. Die Technische Regel ASR V3a.2 ergänzt die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und enthält unter anderem Vorgaben für Verkehrswege, Türen, Treppen, Orientierungssysteme und weitere Bereiche der Arbeitsstätte.
Zusätzlich können bauordnungsrechtliche Vorschriften der Bundesländer sowie die Maßgaben der Arbeitsstättenverordnung relevant sein. Für Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, können sie auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Seit Juni 2025 gelten für bestimmte Produkte und Dienstleistungen Anforderungen an die Barrierefreiheit. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft unter anderem bestimmte Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte und elektronische Dienstleistungen. Ziel ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Für die Barrierefreiheit von Arbeitsstätten selbst sind dagegen insbesondere das SGB IX, die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten maßgeblich. Das BFSG kann für Unternehmen dennoch relevant sein, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder einsetzen, die in seinen Anwendungsbereich fallen.
Barrierefreiheit am Arbeitsplatz orientiert sich an den individuellen Erfordernissen der Beschäftigten. Dabei spielen sowohl die Art der Tätigkeit als auch die konkrete Arbeitsumgebung eine Rolle. Zwei grundsätzliche Prinzipien sind hier besonders wichtig:
- Zwei-Sinne-Prinzip: Es müssen mindestens zwei der drei Sinne Hören, Sehen und Tasten angesprochen werden, unabhängig vom Kontext. So können Menschen mit eingeschränktem Hör-, Seh- oder Tastsinn die baulichen Anlagen, Einrichtungen und Produkte am Arbeitsplatz nutzen.
- Zwei-Kanal-Prinzip: Bei der Nutzung selbst wird eine geringe beziehungsweise nicht vorhandene Fähigkeit durch eine alternative Fähigkeit ersetzt. Eine Tür kann beispielsweise sowohl über einen Türgriff als auch elektromechanisch über einen Taster oder Näherungsschalter geöffnet werden.
Wichtig ist, dass Unternehmen das Gespräch mit ihren Mitarbeitenden suchen. Wenn die Auswirkungen einer Behinderung auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht offensichtlich sind, können beispielsweise die Beschäftigten selbst, die Schwerbehindertenvertretung, das betriebliche Eingliederungsmanagement, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt wichtige Informationen für die Gestaltung des Arbeitsplatzes liefern.
Barrierefreiheit kann dabei unterschiedliche Bereiche betreffen. Dazu gehören bauliche Voraussetzungen ebenso wie technische Hilfsmittel, digitale Anwendungen und die Organisation der Arbeit. Beleuchtete Hinweisschilder oder zusätzliche akustische Signale können beispielsweise Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen unterstützen.
Erste Ansprechpartner:innen für die Planung und Umsetzung von Barrierefreiheit in Unternehmen sollten die Barrierefreiheitsbeauftragten sein. Diese analysieren unter anderem die Barrieren im Arbeitsumfeld, weisen auf Verbesserungspotenzial hin und koordinieren die Umsetzung der Maßnahmen.
Die technische und organisatorische Umsetzung von Barrierefreiheit am Arbeitsplatz ist eng mit dem Grad und der Art der Behinderung der Mitarbeiter:innen verknüpft sowie mit der Branche eines Unternehmens. Bei einem Büroumfeld, in dem viel am Computer gearbeitet wird, müssen auch Arbeitnehmer:innen mit Sehbehinderungen oder motorischen Behinderungen einwandfrei arbeiten können.
Für die Arbeit am Computer sind technische Hilfsmittel einsetzbar, etwa:
- Spezielle Eingabegeräte: Sondertastaturen (zum Beispiel eine Braille-Tastatur), Mausersatzgeräte oder Spezialmäuse, Joysticks, Augen- und Sprachsteuerung
- Spezielle Software: für direkte Spracheingabe, Bildschirmvergrößerung, Kontrastanpassung oder die Simulation von Maustasten
- Ergonomische Möbel: höhenverstellbare, neigbare Büromöbel
- Individuelle Arbeitsplatzanpassungen: spezielle Sitzschalen oder maßgefertigte orthopädische Hilfsmittel
Zudem sind an Arbeitsplätzen jeglicher Branchen allgemeine (baulich-technische) Hilfsmittel möglich, um das Zwei-Sinne- beziehungsweise Zwei-Kanal-Prinzip unabhängig von der Behinderung einzelner Mitarbeiter:innen umzusetzen:
- Neben Treppen sollten Rampen und Fahrstühle zur Verfügung stehen.
- Es sollten Geräte bereitgestellt werden, die den physischen Kraftaufwand reduzieren, etwa Hebe- und Tragehilfen.
- Automatische Tür- und Fensteröffner können die selbstständige Nutzung erleichtern, wenn eine manuelle Bedienung aufgrund einer Behinderung nicht oder nur schwer möglich ist.
In der Fertigung und Produktion sollten darüber hinaus ergonomische Werkzeuge, angepasste Sicherheitsschuhe und weitere Hilfsmittel eingesetzt werden. Entscheidend ist, dass die Ausstattung zur konkreten Tätigkeit und zu den Anforderungen der Beschäftigten passt.
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Barrierefreie Arbeitsplätze können für Unternehmen aus mehreren Gründen sinnvoll sein. Sie schaffen bessere Voraussetzungen dafür, dass Menschen mit Behinderungen ihre Fähigkeiten im Beruf einsetzen können. Gleichzeitig können barrierearme Arbeitsumgebungen auch Beschäftigten zugutekommen, die vorübergehend oder altersbedingt in ihrer Beweglichkeit oder Wahrnehmung eingeschränkt sind.
Die Vorteile von Barrierefreiheit am Arbeitsplatz im Überblick:
- Beschäftigte mit Behinderungen können länger im jeweiligen Arbeitsgebiet tätig sein und ihre Stärken gezielt einsetzen.
- Unternehmen können qualifizierte Arbeitskräfte mit Behinderungen auf einem volatilen Arbeitsmarkt für sich gewinnen.
- Durch Inklusion wird die Vielfalt im Unternehmen gestärkt, die wiederum positive Auswirkungen auf die Performance und Kreativität der Teams hat.
- Barrierefreiheit bringt zudem einen Nutzen für ältere Mitarbeitende oder vorübergehend (bewegungs-)eingeschränkte Mitarbeitende.
- Inklusive und vielfältige Unternehmen sind besonders für junge Generationen attraktiv, Vielfalt zieht junge Talente an.
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Ein barrierefreier Arbeitsplatz ermöglicht es Arbeitnehmenden mit Behinderung, gleichberechtigt und hindernisfrei am Arbeitsleben teilzuhaben. Laut Gesetz haben sie Anspruch auf die behindertengerechte Einrichtung ihrer Arbeitsstätte und die erforderliche technische Ausstattung ihres Arbeitsplatzes.
Von Barrierefreiheit profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern alle Arbeitnehmer:innen sowie die Firmen selbst. Denn Inklusion schafft Vielfalt, die die Performance eines Unternehmens optimieren kann und die Arbeitgeberattraktivität steigert. Qualifizierte Fachkräfte mit Behinderungen können gewonnen und länger gehalten werden.
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Welche Maßnahmen helfen, Arbeitsplätze barrierefrei zu gestalten?Leitplanken sind das Zwei-Sinne- und das Zwei-Kanal-Prinzip: Informationen und Bedienungen müssen mindestens zwei Sinne ansprechen oder alternative Wege bieten. Praktische Maßnahmen sind etwa beleuchtete Hinweisschilder, akustische Fahrstuhlsignale, Rampen und Aufzüge, automatische Tür- und Fensteröffner sowie eine flexible Arbeitsorganisation nach individuellen, konkreten Bedürfnissen.+
Welche technischen Hilfsmittel erleichtern die Computerarbeit?Spezielle Eingabegeräte und Software unterstützen die Computerarbeit: Braille- und Sondertastaturen, Mausersatzgeräte oder Spezialmäuse, Joysticks sowie Augen- und Sprachsteuerung. Ergänzend helfen Spracherkennung, Bildschirmvergrößerung, Kontrastanpassung und Maustastensimulation, ergonomische, höhenverstellbare Möbel und spezifische Anpassungen wie spezielle Sitzschalen oder orthopädische Hilfsmittel.+
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) seit 2025?Seit Juni 2025 verpflichtet das BFSG Unternehmen dazu, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, etwa Bankautomaten, Smartphones und Websites. Ziel ist, die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Was für Produkte gilt, gilt demnach auch für Arbeitsstätten und Arbeitsmittel.+
Welche Vorteile hat Barrierefreiheit für Unternehmen?Qualifizierte Fachkräfte mit Behinderungen können gewonnen und länger beschäftigt werden. Inklusion steigert Vielfalt, Kreativität und Teamperformance. Maßnahmen zur Barrierefreiheit nützen auch älteren oder vorübergehend eingeschränkten Mitarbeitenden. Zugleich wird das Unternehmen attraktiver für junge Talente und die Zufriedenheit der Mitarbeitenden sowie die positive Außenwirkung des Unternehmens erhöhen sich.