Wissenswertes zur Registeranmeldung für Unternehmen und Gesellschaften

Das Wichtigste aus diesem Artikel
- Das Handelsregister ist ein für die Öffentlichkeit frei zugängliches Register, das Informationen über dort registrierte Gesellschaften bereithält – die Registeranmeldung kann für Unternehmen freiwillig oder verpflichtend sein, je nach Gesellschaftsform.
- Ins Gesellschaftsregister kann sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) freiwillig eintragen lassen.
- Die Registeranmeldung muss notariell beglaubigt und elektronisch beim Registergericht eingereicht werden.
- Lässt sich ein Unternehmen trotz Verpflichtung nicht ins Handelsregister eintragen, fällt unter Umständen ein Zwangsgeld an, das als Zwangsstrafe vom Registergericht beschlossen wird.
Über Einträge im Handelsregister sind bestimmte Informationen über Unternehmen in einem Verzeichnis für die Öffentlichkeit zugänglich. Das Register ermöglicht beispielsweise, dass Investoren vor einem etwaigen Einstieg mehr über ein Unternehmen erfahren können.
Darüber hinaus dient der Eintrag auch dem Schutz des Namens der Gesellschaft. Zuständig für das Register ist das jeweilige örtliche Registergericht, in dessen Einzugsgebiet sich der Firmensitz der Gesellschaft befindet.
Die Registeranmeldung ist für gewisse Unternehmen verpflichtend. Ein Eintrag ins Handelsregister muss beispielsweise vorgenommen werden bei: Personengesellschaften wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) oder Kapitalgesellschaften wie der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
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Nicht alle Unternehmen sind verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen – beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als Rechtsform eine Personengesellschaft ist. Diese Unternehmen können sich freiwillig in das sogenannte Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Zwar ist der Eintrag für die GbR nicht verpflichtend, er bietet der Gesellschaft allerdings auch Vorteile. Denn nur nach der Registeranmeldung kann die GbR in der Rechtsfolge weitere Einträge in anderen Registern durch einen Notar vornehmen lassen, etwa: ins Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister oder Markenregister.
Quick-Info: Die zwei Abteilungen des Handelsregisters
Die Einträge im Handelsregister werden gemäß Handelsregisterverordnung in zwei Abteilungen unterteilt:
- In Abteilung A werden Einzelkaufleute, OHG, KG und EWIV eingetragen.
- Abteilung B umfasst alle Kapitalgesellschaften und bestimmte Vereine – etwa Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Über das Gemeinsame Registerportal der Länder können Interessierte dann Einsicht in Informationen von Unternehmen nehmen, die den jeweiligen Abteilungen zugeordnet sind.
Um eine Eintragung ins Handelsregister vornehmen zu lassen, braucht es zunächst einen Termin im Notariat, denn die Registeranmeldung muss notariell beglaubigt werden. Das Notariat reicht die Unterlagen elektronisch ein. Das Registergericht prüft und nimmt die Eintragung vor.
Bei Kapitalgesellschaften ist zudem die Einzahlung des Stammkapitals per Beleg zu bescheinigen, um die Registeranmeldung zu veranlassen. Anschließend prüft das Registergericht die Eintragungsvoraussetzungen. Dieser Prozess kann daher etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Lässt sich eine Gesellschaft trotz Verpflichtung nicht ins Handelsregister eintragen, kann dies rechtliche Folgen nach sich ziehen. So kommt es unter Umständen zu einem Zwangsgeld, das durch das Registergericht erhoben wird.
Modernisierung des Gesellschaftsrechts
Für Gesellschaften, die sich im Handelsregister eintragen lassen müssen, sind bestimmte Angaben bei der Anmeldung Pflicht. Je nach Rechtsform können sie leicht variieren, größtenteils decken sie sich mit den Angaben, die für die freiwillige Eintragung ins Gesellschaftsregister erforderlich sind.
Angegeben werden müssen beispielsweise die folgenden Informationen:
- Name der Firma
- Sitz des Unternehmens
- Gegenstand des Unternehmens (bei Kapitalgesellschaften)
- Höhe des Stammkapitals (bei Kapitalgesellschaften)
- Angaben zu vertretungsberechtigten Personen, je nach Rechtsform auch zu Gesellschafter:innen oder Gesellschafterlisten
- Vertretungsberechtigte Personen und Art der Vertretungsbefugnis
Kurz erklärt: Das kostet die Registeranmeldung
Für den Eintrag ins Handelsregister fallen gewisse Kosten an, beispielsweise für die Anmeldung sowie Notariatsgebühren für die Beglaubigung. Wie hoch die Kosten tatsächlich liegen, hängt von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens ab und davon, wie viele Gesellschafter:innen eingetragen werden sollen.
In der Regel belaufen sich die Kosten für Personengesellschaften auf etwa 200 bis 300 Euro. Kapitalgesellschaften müssen hingegen mit einem Betrag von circa 500 bis 800 Euro für die Registeranmeldung rechnen.
Eine Registeranmeldung bedeutet für Unternehmen zwar Bürokratie und ist für viele Gesellschaften verpflichtend. Allerdings bringt der Eintrag ins Handelsregister auch Vorteile mit sich, denn er schafft Rechtssicherheit, Publizität und erleichtert den Nachweis von Vertretungs- und Unternehmensdaten. Zudem schaffen die öffentlich zugänglichen Unternehmensinformationen Transparenz für mögliche Investoren und Geschäftspartner.
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Wie erfolgt eine Anmeldung im Handelsregister?Die Registeranmeldung im Handelsregister erfolgt über ein Notariat, das die Unternehmensinformationen und -dokumente prüft, offiziell beglaubigt und an das zuständige Registergericht für die Eintragung weiterreicht.+
Wie viel kostet ein Eintrag ins Handelsregister?Die Kosten für eine Eintragung ins Handelsregister können stark variieren. Eine Rolle dabei spielen beispielsweise die Art der gewählten Rechtsform und wie viele Gesellschafter:innen eingetragen werden. Personengesellschaften müssen mit etwa 200 bis 300 Euro rechnen. Für Kapitalgesellschaften hingegen sind 500 bis 800 Euro nicht unüblich.+
Was prüft das Registergericht?Das zuständige Registergericht, in dessen Einzugsgebiet sich der Unternehmenssitz der Gesellschaft befindet, die ins Handelsregister eingetragen werden soll, prüft die vom Notariat eingereichten Unterlagen und Angaben auf ihre Rechtskräftigkeit.