- Arten der Befristung
- Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge
- Verlängerung befristeter Arbeitsverträge
- Für befristete Arbeitsverträge gelten umfangreiche Vorschriften
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das Wichtigste aus diesem Artikel
Arten der Befristung: Kalendermäßige und zweckgebundene Befristung sind die zwei Arten. Bei letzterer muss der Arbeitgeber informieren, wenn das vereinbarte Ziel erreicht ist.
Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge: Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und das Unternehmen muss die Befristung begründen.
Befristung mit Sachgrund: Es gibt verschiedene anerkannte Sachgründe für eine Befristung, wie z.B. vorübergehenden betrieblichen Bedarf oder Vertretungen anderer Arbeitnehmer:innen.
Befristung ohne sachlichen Grund: Ist nur bei Neueinstellungen und einer Vertragsdauer von höchstens zwei Jahren zulässig.
Nachteile der Befristung: Sie kann die langfristige Lebensplanung erschweren und eine enge Bindung an das Unternehmen verhindern. Zudem besteht ein hohes Potenzial für rechtliche Auseinandersetzungen.
Arten der Befristung
Die Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Anders als unbefristete Verträge enden befristete Verträge nicht durch Kündigung. Es gibt zwei Möglichkeiten, durch die sie enden:
- Durch kalendermäßige Befristung mit Ablauf einer vereinbarten Vertragslaufzeit beziehungsweise zu einem bestimmten Zeitpunkt
- Durch zweckgebundene Befristung mit Erreichen eines vertraglich vereinbarten Zwecks
Während eine kalendermäßige Befristung automatisch mit Zeitablauf endet, muss der Arbeitgeber bei einer zweckgebundenen Befristung die Arbeitnehmer:innen informieren, dass das vereinbarte Ziel erreicht wurde. Zwei Wochen nach dieser Bekanntgabe endet der Vertrag dann.
Zudem unterscheiden sich befristete Arbeitsverträge von unbefristeten Verträgen, indem sie weder durch die Arbeitnehmer:innen noch durch den Arbeitgeber vorzeitig gekündigt werden dürfen. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur zulässig, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Gut zu wissen
Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund gemäß Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auch bei befristeten Arbeitsverträgen möglich.
Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge
Damit die Befristung eines Arbeitsvertrags gültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und das Unternehmen muss die Befristung begründen – liegt kein Sachgrund vor, ist nur eine zeitliche Befristung bei Neueinstellungen möglich.
Schriftform
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist immer in Schriftform zu verfassen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Schriftlich bedeutet in diesem Fall ausdrücklich auf Papier, Vereinbarungen per Fax, E-Mail oder SMS sind nicht gültig. Ein Vertrag in elektronischer Form ist theoretisch möglich, allerdings nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beider Vertragsparteien.
Da rechtlich nur die Befristung schriftlich festgehalten werden muss, können Änderungen zu Gehalt oder Arbeitsort auch mündlich vereinbart oder während der Laufzeit geändert werden. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag jedoch mündlich geschlossen, haben alle Vereinbarungen Bestand und nur die Befristung ist unwirksam. Dann gilt: Der Arbeitsvertrag ist wirksam, wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und es gelten die ordentlichen Kündigungsfristen.
Quick-Info: Befristete Verträge und Schwangerschaft
Bei Schwangeren mit einem befristeten Arbeitsvertrag gelten die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes: Sie dürfen keine körperlich unzumutbaren Aufgaben ausführen und 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. Das Mutterschaftsgeld übernimmt der Arbeitgeber, wenn der Entbindungstermin in den Zeitraum der Befristung fällt, danach die Krankenkasse. Danach kann die Mutter Elterngeld oder Arbeitslosengeld I beantragen.
Eine Schwangerschaft während eines befristeten Vertragsverhältnisses führt allerdings nicht automatisch dazu, dass das Vertragsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird.
Befristung mit Sachgrund
Liegt im Unternehmen ein sachlicher Grund dafür vor, kann der Arbeitgeber zeitlich und zweckgebunden befristete Arbeitsverträge ausstellen. Er muss begründen können, warum er Arbeitnehmer:innen nur befristet einstellt. Dies gilt auch in Kleinbetrieben. Anerkannte Sachgründe sind etwa:
- Der betriebliche Bedarf für die Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.
- Die Befristung erfolgt im Anschluss an Ausbildung oder Studium und soll den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtern.
- Die Beschäftigung erfolgt zur Vertretung anderer Arbeitnehmer:innen.
- Die Befristung ist durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt, zum Beispiel weil sie sich auf ein Projekt bezieht.
- Die Befristung erfolgt, weil die Angestellten zur Probe arbeiten.
- Die Gründe für die Befristung liegen in der Person der Arbeitnehmer:innen.
- Die Stelle wird aus Mitteln vergütet, die ausschließlich für befristete Beschäftigungen bestimmt sind.
- Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
Befristete Arbeitsverträge können zudem ausgestellt werden bei Eintritt in die Altersrente und einem befristeten Aufenthaltstitel oder wenn Arbeitnehmer:innen selbst den Wunsch auf Befristung aussprechen. Selbst dann ist eine Befristung jedoch nur bei einem übergeordneten Interesse zulässig, wie zum Beispiel der Erziehung der Kinder.
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nur bei einer zeitlichen Befristung zulässig, und zwar bei Neueinstellungen und einer Vertragsdauer von höchstens zwei Jahren.
Quick-Info
Basierend auf dem Wissenschaftsvertragsgesetz und Hochschulrahmengesetz gelten erweiterte Sachgründe. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter:innen können also auch aus anderen als den oben genannten Gründen befristet angestellt werden.
Befristung ohne sachlichen Grund
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nur bei einer zeitlichen Befristung zulässig, und zwar bei Neueinstellungen und einer Vertragsdauer von höchstens zwei Jahren.
Eine weitere Ausnahme ist die Altersbefristung, auch 52er-Regelung genannt. Danach ist eine Befristung von maximal fünf Jahren und unbegrenzten Vertragsverlängerungen zulässig, wenn Arbeitnehmer:innen mindestens 52 Jahre alt sind und sie nicht ohne Weiteres eine andere Anstellung finden würden.
Sie müssen demnach mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein, Transferarbeitergeld bezogen oder an einer geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben. In diesem Fall gilt auch die Neueinstellungsregel nicht: Die:der Arbeitnehmer:in kann bereits vorher im Unternehmen beschäftigt worden sein und in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden.
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Verlängerung befristeter Arbeitsverträge
Arbeitgeber können ein befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einem unbefristeten Vertrag verlängern. Bei der Fortführung als befristetes Arbeitsverhältnis gibt es jedoch Grenzen: Befristete Verträge ohne Sachgrund dürfen maximal dreimal und für jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Auch wenn jeweils immer sechsmonatige Befristungen vereinbart werden, sind nicht mehr als drei Verlängerungen erlaubt. Einen Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag haben Arbeitnehmer:innen jedoch nicht.
Wenn dagegen ein Sachgrund vorliegt, darf das Arbeitsverhältnis beliebig oft und ohne zeitliche Vorgaben verlängert werden. Der Arbeitgeber muss jedoch beweisen können, dass der Sachgrund bei der Verlängerung weiter besteht. Sonst ist die Befristung unwirksam und die Arbeitnehmer:innen können eine Entfristungsklage erwägen.
Obwohl solche Kettenbefristungen grundsätzlich zulässig sind, will der Gesetzgeber einen möglichen Rechtsmissbrauch durch den Arbeitgeber verhindern. Dieser liegt vor, wenn befristete Verträge auf Kosten der Arbeitnehmer:innen immer wieder verlängert werden. Wie viele Verlängerungen als Missbrauch gelten, ist nicht einheitlich geregelt, es wird immer eine Einzelfallentscheidung getroffen.
Quick-Info: Sonderregeln für Neugründungen
Für neu gegründete Unternehmen gelten besondere Regelungen. Weil sie die Unternehmensentwicklung und ihren Personalbedarf noch nicht verlässlich abschätzen können, dürfen sie in den ersten 4 Jahren nach Gründung Befristungen auch ohne Sachgrund vereinbaren. In dieser Zeit sind Verlängerungen beliebig oft möglich.
Voraussetzungen für eine Vertragsverlängerung
Die Schriftform gilt wie bei den Erstverträgen für befristete Arbeitsverhältnisse auch bei Verlängerungen. Dabei darf nur die Befristung geändert werden. Werden andere Vertragsbestandteile angepasst, wird die Befristung unwirksam und der Arbeitsvertrag wird zu einem unbefristeten. Die Vereinbarung muss zudem vor Ablauf der Vertragszeit getroffen werden, damit kein Abstand zwischen Ablauf und Neubeginn der Befristung liegt.
Nachteile der Befristung
Arbeitgeber können befristete Arbeitsverträge als Instrument nutzen, um umfangreichen Kündigungsschutz zu umgehen und bei der Mitarbeiterplanung flexibel zu bleiben. Arbeitnehmer:innen erschwert die kurzzeitige Beschäftigung die langfristige Lebensplanung.
Befristete Arbeitsverträge demotivieren Arbeitnehmer:innen in der Regel, in erster Linie bei mehrmaligen Verlängerungen und fehlender Aussicht auf eine Festanstellung. Dies erschwert eine enge Bindung an das Unternehmen, kann sich negativ auf Arbeitsmoral und Leistung auswirken – was dann auch nachteilig für den Arbeitgeber ist.
Befristete Arbeitsverhältnisse sorgen häufig für Streitpunkte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen. Sie stellen ein gewisses rechtliches Risiko dar, denn wegen umfangreicher Rechtsvorschriften und teilweise unterschiedlicher Rechtsprechung ist das Potenzial für rechtliche Auseinandersetzungen groß.
Für befristete Arbeitsverträge gelten umfangreiche Vorschriften
Befristete Arbeitsverträge sind grundsätzlich zulässig, es müssen jedoch bestimmte Vorschriften eingehalten werden, um sie zu vereinbaren. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nicht gekündigt werden, sondern läuft mit der Zeit oder Erfüllung des vertraglich vereinbarten Zwecks ab. Damit sie überhaupt abgeschlossen werden können, müssen Unternehmen – außer bei Neueinstellungen und -gründung und bei Altersbefristung – einen sachlichen Grund für die Befristung nachweisen. Wie oft die sie verlängert werden darf, hängt ebenfalls davon ab, ob ein Sachgrund vorliegt.
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FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Was muss bei einem befristeten Vertrag beachtet werden?
Bei befristeten Arbeitsverträgen müssen Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Befristung nachweisen. Sonst ist eine Befristung nur bei Neueinstellungen möglich. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht beliebig oft verlängert werden. Ausnahmen gibt es bei neu gegründeten Unternehmen und über 55-jährigen Arbeitnehmer:innen. Zudem ist die Schriftform der Befristung zu beachten.
Welche Nachteile hat ein befristeter Arbeitsvertrag?
Nicht unbefristet angestellt zu sein kann demotivierend wirken und so die Arbeitsleistung beeinflussen sowie die Bindung an das Unternehmen erschweren. Zudem trägt der Arbeitgeber ein hohes rechtliches Risiko, das aus den umfangreichen Vorschriften und unterschiedlichen Rechtsprechungen entsteht.
Wie lange darf ein Vertrag befristet sein?
Für aus sachlichem Grund befristete Verträge gibt es keine Vorschriften zur Dauer der Befristung und Anzahl der Verlängerungen. Arbeitgeber dürfen es jedoch nicht übertreiben. Ohne sachlichen Grund darf die Befristung höchstens zwei Jahre dauern, eine Verlängerung ist maximal dreimal möglich. Ausnahmen bestehen bei neu gegründeten Unternehmen und älteren Arbeitnehmer:innen.
*Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes oder des Versicherungsproduktes entnehmen.
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- American Express Card
Alle Details zu den Leistungen und Versicherungen findest du hier.
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Vorausgesetzt, du machst mit der Karte innerhalb der ersten 6 Monate nach Kartenerhalt einen Umsatz von mindestens 600 Euro, erhältst du ein Startguthaben in Höhe von 25 Euro. Es gelten weitere Bedingungen: Nach erfolgreicher Kartenaktivierung über Web, App oder Telefon musst du deine Amex Blue Card innerhalb deines Online-Kartenkontos oder der Amex App für das Angebot registrieren. Das Angebot ist dort jeweils ca. 7 Tage nach Kartenerhalt im Amex Offers Bereich zu finden. Dein einmaliges Startguthaben über 25 Euro wird dir nach erfolgtem Kartenumsatz von mindestens 600 Euro (nach Abzug von etwaigen Gutschriften von Vertragspartnern) auf dein Kartenkonto gutgeschrieben. Die Kartenaktivierung und die Registrierung für das Angebot müssen innerhalb von 4 Wochen nach Kartenerhalt erfolgen, um sich für das Startguthaben zu qualifizieren. Die Kartenumsätze von insgesamt 600 Euro müssen in den ersten 6 Monaten nach Kartenerhalt erfolgen, um sich für das Startguthaben in Höhe von 25 Euro zu qualifizieren. Im Angebotszeitraum kannst du das Startguthaben in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Erfüllung der Angebotsvoraussetzungen in deinem Online-Kartenkonto sehen. Stornierungen oder Rückerstattungen von Transaktionen, die die Höhe der Ausgaben reduzieren bzw. keine Ausgaben bedeuten, können zum Verlust des Startguthaben führen. Voraussetzung für den Anspruch auf den Willkommensbonus ist die erfolgreiche Ausstellung der Karte und dass du in den letzten 18 Monaten nicht Hauptkarteninhaber:in einer American Express Karte warst. Im Fall einer Kartenkündigung oder eines Kartenwechsels innerhalb der ersten 12 Monate nach Ausstellung der Karte, erlischt dein Anspruch auf den Willkommensbonus rückwirkend. Willkommensboni werden von American Express nur unter Vorbehalt der Einhaltung o.g. Bedingungen gutgeschrieben. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis.
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1) Bei allen American Express Akzeptanzpartnern. Ausgenommen sind Tankstellenumsätze. 2) Voraussetzung für die Extra°Punkte ist die erfolgreiche Ausstellung der Karte und dass du in den letzten 18 Monaten nicht Hauptkarteninhaber einer PAYBACK American Express Karte warst. Im Fall einer Kündigung innerhalb der ersten 12 Monate, erlischt dein Anspruch auf die Extra°Punkte. Die Punktegutschrift erfolgt 4-6 Wochen nach Kartenausstellung, jedoch vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen. Weitere Informationen dazu findest du im Preis- und Leistungsverzeichnis. 3) Voraussetzung ist, dass du weiterhin am PAYBACK Programm teilnimmst. Werden über einen Zeitraum von drei Jahren keine °Punkte gesammelt, verfallen die °Punkte gemäß Ziffer 5 der Teilnahmebedingungen für das PAYBACK Programm. 4) Weitere Informationen zu den Versicherungen und insbesondere über die Ausschlüsse findest du hier. 5) Beitragsfrei bezieht sich auf den dauerhaften Entfall des Jahresentgelts. Im Rahmen der Kartennutzung können Entgelte gem. AGB anfallen. Google Pay ist eine Marke von Google LLC. Apple Pay ist in den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen Ländern eine eingetragene Marke von Apple Inc.