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Kindesunterhalt: Alles zur Düsseldorfer Tabelle

Was die Düsseldorfer Tabelle mit Kindesunterhalt zu tun hat, wie sie sich zusammensetzt und zu lesen ist – dieser Artikel liefert dir die wichtigsten Infos zur Düsseldorfer Tabelle.
Ein Elternteil trägt ein Kind, das seine Arme ausbreitet, bei Sonnenuntergang auf den Schultern.
Redaktion AMEXcited Guide
Redaktion AMEXcited Guide
Das Wichtigste in Kürze
Lassen sich Eltern scheiden oder trennen sich, können sie anhand der Düsseldorfer Tabelle ablesen, wie viel Unterhalt sie für ihre Kinder zahlen müssen. Eingeführt wurde die Düsseldorfer Tabelle im Jahr 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Seitdem dienen die darin enthaltenen Unterhaltssätze nicht nur Unterhaltspflichtigen, sondern auch Jugendämtern und Familiengerichten als Orientierung. Auf welchen Berechnungsfaktoren die Tabelle basiert und wie unterhaltspflichtige Eltern mit der Tabelle den Zahlbetrag für ihren Unterhalt berechnen können, liest du hier.
  1. Das ist die Düsseldorfer Tabelle
  2. Wer Unterhalt zahlen muss
  3. Höhe der Unterhaltszahlungen mit der Tabelle herausfinden
  4. Selbstbehalt in der Düsseldorfer Tabelle
  5. Anrechnung Kindergeld
  6. Düsseldorfer Tabelle: Richtlinie zum Unterhalt
  7. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das wichtigste aus diesem Artikel

  • Düsseldorfer Tabelle: Eine Leitlinie zur Bemessung von Kindesunterhalt in Deutschland, die jährlich angepasst wird. Sie ist jedoch rechtlich nicht bindend.
  • Unterhaltspflichtige Eltern: Diejenigen, bei denen sich das gemeinsame minderjährige Kind weniger als die Hälfte des Monats aufhält, müssen Unterhalt zahlen. Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.
  • Höhe der Unterhaltszahlungen: Mit der Düsseldorfer Tabelle kannst Du schnell herausfinden, wie hoch der monatliche Unterhaltsbetrag ist. Er hängt vom Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und dem Alter des Kindes ab.
  • Selbstbehalt: Ein Mindestbetrag, den unterhaltspflichtige Personen für ihren eigenen Lebensunterhalt behalten dürfen. Dieser Betrag ist in der Düsseldorfer Tabelle als "Bedarfskontrollbetrag" aufgeführt.

Das ist die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle wurde im Jahr 1962 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht als Bemessungsgrundlage für Kindesunterhalt in Deutschland eingeführt. Aus der Tabelle können Eltern ablesen, wie viel monatliche Unterhaltszahlungen sie für ihre Kinder nach einer Trennung oder einer Scheidung zahlen müssen.

Die jährliche Anpassung der Unterhaltssätze erfolgt in Kooperation mit dem Deutschen Familiengerichtstag e. V., abgekürzt mit DFGT. Die jüngste Aktualisierung wurde zum 1. Januar 2023 umgesetzt. Zwar gilt die Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie für die Bemessung der Unterhaltshöhe. Allerdings haben ihre Empfehlungen keine rechtswirksame Verbindlichkeit.

Maßgebliche Faktoren für die Bemessung der Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle, die ebenso Jugendämtern und Familiengerichten zur Orientierung dient, sind das Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und das Alter der Kinder.

Quick-Info: Mindestunterhaltssätze ab 1. Januar 2023

Mit der jüngsten Anhebung der Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle stieg der Mindestunterhalt, der sich nach dem Existenzminimum des Kindes richtet:
  • Bei Kindern von 0 bis 5 Jahren auf 437 Euro pro Monat
  • Bei Kindern von 6 bis 11 Jahren 502 Euro pro Monat
  • Bei Kindern von 12 und 17 Jahren auf 588 Euro monatlich pro Monat
  • Bei Kindern von 18 bis 21 Jahren auf 628 Euro pro Monat
Um herauszufinden, ob höhere Sätze für betroffene Eltern gelten, können diese einen der kostenlosen Unterhaltsrechner im Internetz nutzen.

Wer Unterhalt zahlen muss

Laut Paragraf 1612 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB, sind diejenigen Elternteile zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, bei denen sich das gemeinsame minderjährige Kind weniger als die Hälfte des Monats aufhält.

Wenn beide Elternteile die Betreuung des Nachwuchses zu gleichen Teilen organisieren, also jeweils 15 Tage pro Monat und dadurch die Hälfte der Kosten – darunter fallen unter anderem Ausgaben für Essen, Wohnen, Bildung und Gesundheit – übernehmen, greift das sogenannte Wechselmodell. Nach diesem gilt eine besondere Berechnung des Unterhaltes.

Unterhalt bei volljährigen Kinder

Anders verhält sich die Unterhaltsregelung bei volljährigen Kindern, die eine Ausbildung machen oder studieren. In diesem Fall sind beide Elternteile dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Dabei ist es irrelevant, ob der Nachwuchs durchgehend bei einem Elternteil wohnt oder nicht.

Höhe der Unterhaltszahlungen mit der Tabelle herausfinden

Wer unterhaltspflichtig ist, kann mit der Düsseldorfer Tabelle schnell herausfinden, wie hoch der Unterhalt ausfällt. In der Tabelle sind die monatlichen Unterhaltssätze nach dem Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und nach dem Alter der Kinder gestaffelt. In der Düsseldorfer Tabelle 2023 findest du 15 Einkommensgruppen sowie vier Altersstufen.

Ein Beispiel: Elternteile, deren monatliches Nettoeinkommen 3.600 Euro beträgt, liegen in der sechsten Einkommensstufe der Tabelle, also zwischen 3.501 Euro und 3.900 Euro. Ist deren Kind 13 Jahre alt, wird in der dritten Altersstufe, 12 bis 17 Jahre, nachgesehen – die Düsseldorfer Tabelle weist einen monatlichen Unterhalt von 753 Euro aus.

Selbstbehalt in der Düsseldorfer Tabelle

Entscheidend für die Unterhaltspflicht in Deutschland sind zwei Voraussetzungen:

Damit der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, nicht selbst bedürftig wird, gilt ein sogenannter Selbstbehalt, also Eigenbedarf. Dieser Betrag steht Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Zahlungen zu, damit diese ihr Existenzminimum absichern können. Er ist in der Tabelle als Bedarfskontrollbetrag angegeben.

Wer erwerbstätig ist und seinem schulpflichtigen Nachwuchs bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt zahlen muss, kann ab 1. Januar 2023 monatlich 1.370 Euro als Eigenbedarf behalten. Bei Unterhaltspflichtigen ohne Arbeitsplatz, in Ausbildung oder Studium, sind es 1.120 Euro pro Monat. Darin enthalten sind 520 Euro für Zahlungen für Miete, Nebenkosten und Heizung.

Anrechnung Kindergeld

Bei den in der Düsseldorfer Tabelle angegeben Unterhaltssätzen handelt es sich nur um den reinen Unterhaltsanspruch. Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des Kindergeldes.

Wichtig dabei: Bei Minderjährigen wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, bei volljährigen Kindern zu 100 Prozent.

Kindergeld steht beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Das bedeutet, dass sich für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt und das deswegen Unterhalt zahlen muss, der Unterhaltsbetrag um 50 Prozent des Kindergeldes reduziert. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird der Unterhaltssatz um das gesamte Kindergeld gekürzt.

Düsseldorfer Tabelle: Richtlinie zum Unterhalt

Bei Trennung oder Scheidung muss neben Sorgerechtsfragen die Höhe des Kindesunterhaltes thematisiert werden. Eine Orientierung dafür bietet die Düsseldorfer Tabelle – sie enthält jedoch keine rechtlich bindenden Angaben, sondern stellt eine Richtlinie dar. Mit der Tabelle können unterhaltspflichtige Eltern den Unterhalt für den Nachwuchs einfach ablesen.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Welche Tabelle regelt den Kindesunterhalt?
Basis zur Berechnung für den Kindesunterhalt in Deutschland ist seit 1962 die Düsseldorfer Tabelle. Sie dient unterhaltspflichtigen Eltern sowie Jugendämtern und Familiengerichten als Orientierung für die Höhe des Kindesunterhaltes.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Unterhaltszahlung 2023?
Für Elternteile, die erwerbstätig sind und ihren schulpflichtigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt zahlen müssen, gilt ab 1. Januar 2023 ein monatlicher Selbstbehalt von 1.370 Euro. Bei Unterhaltspflichtigen ohne Anstellung oder jeden in Ausbildung oder Studium, liegt der Selbstbehalt bei 1.120 Euro pro Monat.
Wird Kindergeld auf die Unterhaltssätze angerechnet?
Ja, denn bei den in der Düsseldorfer Tabelle angegeben Unterhaltssätzen handelt es sich lediglich um den bloßen Unterhaltsanspruch. Der tatsächliche Unterhaltsbetrag ergibt sich erst nach dem Abzug des Kindergeldes. Bei minderjährigen Kindern wird es zu 50 Prozent angerechnet, bei volljährigen Kindern zu 100 Prozent.

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