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Nebenkostenabrechnung kurz erklärt: Alles, was du wissen musst

Welche Kosten dürfen in die Nebenkostenabrechnung? Wann endet die Widerspruchsfrist? Wir klären die wichtigsten Fragen.
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Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Für viele Mieter:innen ist die Nebenkostenabrechnung ein Graus. Neben der Last einer möglichen Nachzahlung beinhaltet sie viele Posten, die nicht immer selbsterklärend sind. Doch auch für Vermieter:innen gibt es Hürden: Welche Daten müssen in die Nebenkostenabrechnung? Wann ist sie ungültig und welche Kosten dürfen überhaupt auf Mieter:innen umgelegt werden? Wir sorgen für Aufklärung und helfen dir, deine Nebenkostenabrechnung zu verstehen.
  1. Was sind Nebenkosten?
  2. Nebenkostenabrechnung: Was muss rein?
  3. Alle Posten der Nebenkostenabrechnung kurz erklärt
  4. Nebenkostenabrechnung widersprechen: Darauf ist zu achten
  5. Nebenkostenabrechnungen prüfen lohnt sich
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Nebenkosten: Sie sind Ausgaben, die für Vermietende durch die Bewirtschaftung eines Gebäudes anfallen und teilweise auf Mieter:innen umgelegt werden können.
  • Nebenkostenabrechnung: Sie muss klar definierte Posten und einen Abrechnungszeitraum enthalten. Fehlende oder falsche Angaben können zu einem erfolgreichen Widerspruch führen.
  • Umlagefähige Kosten: Dazu gehören Heiz- und Wasserkosten, Versicherungen, Grundsteuer sowie Reinigungs- und Wartungskosten für Gemeinschaftsbereiche.
  • Nicht umlagefähige Kosten: Beispielsweise Kosten für Verwaltung und Instandhaltung dürfen nicht auf Mieter:innen umgelegt werden.
  • Fehler in der Nebenkostenabrechnung: Sowohl formelle als auch inhaltliche Fehler können zu einem erfolgreichen Widerspruch führen. Mietende haben ein Jahr Zeit, um Widerspruch einzulegen.

Was sind Nebenkosten?

Laut deutschem Mietrecht sind Nebenkosten alle Ausgaben, die für Vermietende regelmäßig durch die Bewirtschaftung eines Gebäudes oder einer Wohnung anfallen. In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) wird nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten unterschieden. Nicht umlagefähig sind zum Beispiel Kosten für Verwaltung und Instandhaltung.

Einen Teil dieser Ausgaben dürfen Vermietende also auf Mieter:innen umlegen. Wichtig: Laut § 556, Abs. 1 Satz 1 BGB müssen die umgelegten Betriebskosten vertraglich festgehalten werden. Die Bezahlung der Nebenkosten kann als Pauschale oder Vorauszahlung in angemessener Höhe vereinbart werden.

Einmal jährlich müssen Vermietende die monatlichen Vorauszahlungen mit den tatsächlich angefallenen Kosten gegenrechnen. Diese Kostenaufstellung erhalten Mieter:innen innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist als sogenannte Nebenkostenabrechnung. Weichen die Vorauszahlungen von den tatsächlichen Kosten ab, werden sie in Form von Nachzahlungen oder Rückzahlungen ausgeglichen.

Quick-Tipp

Eine Aufzählung einzelner Posten ist nicht verpflichtend, sofern auf § 2 BetrKV verwiesen wird. Vorsicht: Ohne entsprechenden Verweis gelten nur die im Vertrag aufgelisteten Positionen. Fehlen Aufzählung oder Hinweis komplett, müssen Mietende keine Nebenkosten zahlen.

Nebenkostenabrechnung: Was muss rein?

Wie bereits erwähnt, muss im Mietvertrag festgehalten werden, welche Kosten als Nebenkosten auf Mietende umgelegt werden. In der Nebenkostenabrechnung müssen diese ebenfalls ausgewiesen sein. Zudem ist ein klar definierter Abrechnungszeitraum anzugeben, um Missverständnisse zu vermeiden. Wer unterjährig einzieht, zahlt im ersten Jahr anteilig bis zum 31. Dezember.

In Mehrfamilienhäusern werden die Nebenkosten auf sämtliche Mietparteien verteilt. Wie das geschieht, regelt ein im Mietvertrag definierter Umlageschlüssel, der in der Nebenkostenabrechnung erwähnt werden muss. Gültige Optionen sind die Verteilung nach Wohnfläche oder Anzahl der Bewohner:innen.

Damit die Abrechnung für jede einzelne Mietpartei schlüssig ist, müssen auch die Gesamtkosten, also sämtliche Kosten, welche die Mietanlage verursacht, mit in die Nebenkostenabrechnung. Nur so wird der entsprechende Mieteranteil ersichtlich.

Alle Posten der Nebenkostenabrechnung kurz erklärt

In der Nebenkostenabrechnung gibt es viele verschiedene Posten, die für Mieter:innen verwirrend sein können. Hier ein Überblick der verschiedenen Bereiche:

Heiz- und Wasserkosten

Der meist größte Posten einer Nebenkostenabrechnung fällt für das Heizen an. Die Heizkosten müssen je nach Verbrauch genau abgerechnet werden. Schätzungen oder andere ungenaue Abrechnungsmethoden sind nicht erlaubt. Werden fossile Brennstoffe wie Gas oder Öl zum Heizen benutzt, fällt eine zusätzliche CO2-Abgabe an, die nach derzeitiger Rechtslage auf Mietende umgelegt werden kann.

Kosten für Kalt- und Abwasser werden ebenfalls umgelegt und können um Kosten für die Wasseruhr oder Betriebskosten für eine Wasseraufbereitungsanlage erweitert werden.

Versicherungen und Grundsteuer

Dazu kommen folgende umlagefähige Versicherungen für das Mietobjekt:

Die Grundsteuer darf vollumfänglich auf Mietende umgelegt werden. Einzige Ausnahme: Leben Vermieter:innen im selben Haus, werden die Kosten geteilt.

Reinigungs- und Wartungskosten für Gemeinschaftsbereiche

Müllabfuhr, Straßenreinigungen sowie Streuen und Schneeräumen im Winter gehen zulasten der Mietenden. Genauso wie Kosten für Reinigungspersonal und Putzmittel für Gemeinschaftsbereiche (Hausflur, Treppenhaus, Kellerabteile, Waschküchen etc.). Die für diese Bereiche anfallenden Stromkosten tragen ebenfalls die Mieter:innen. Nur die Leuchtmittel müssen Vermietende selbst bezahlen.

Bei vorhandenen Gärten kommen ebenfalls die Mietenden für sämtliche Pflegekosten inklusive Baumzuschnitte auf. Wird eine neue Grünanlage angelegt, müssen Vermietende allerdings an das eigene Portemonnaie. Zu den umlagefähigen Wartungskosten zählen Kosten für die Wartung von Aufzügen (gilt ebenso für Wohnungen im Erdgeschoss) und Heizungen sowie die Schornsteinreinigung.

Dachrinnenreinigungen dürfen umgelegt werden, wenn sie regelmäßig stattfinden. Eine Umlage von Rauchmelderwartungskosten ist nur gültig, wenn sie vorher vertraglich festgelegt wird. Kümmert sich ein:e Hausmeister:in um das Mietobjekt, dürfen Gehalt und Sozialversicherungskosten teilweise auf Mietende umgelegt werden. Übernimmt diese Person auch Reparaturen oder Wartungstätigkeiten, müssen diese genau aufgeschlüsselt sein.

Weitere umlagefähige Betriebskosten sind:

Nebenkostenabrechnung widersprechen: Darauf ist zu achten

Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch können formelle und inhaltliche Fehler sein. Letztere dürfen Mietende zwar beanstanden, bezahlen müssen sie aber trotzdem. Ist die Beanstandung rechtsgültig, müssen Vermieter:innen den Fehlbetrag ausgleichen.

Handelt es sich um formelle Fehler, können Mietende einen Nachzahlungsbetrag verweigern, da sie laut Mietrecht Anspruch auf eine fehlerfreie Nebenkostenabrechnung haben.

Beispiele für formelle Fehler Beispiele für inhaltliche Fehler
Die Anschrift von Mietenden oder Vermietenden ist falsch oder unvollständig. Die Höhe der Nebenkosten ist nicht korrekt berechnet.
Es fehlt die Angabe eines ordnungsgemäßen Abrechnungszeitraums. Nicht umlagefähige Positionen wurden berechnet.
Gesamtkosten der einzelnen Posten werden nicht aufgeführt. Vorauszahlungen wurden falsch verrechnet.
Die Aufstellung der abgerechneten Einzelposten ist unvollständig oder fehlt. Angaben aus dem Verteilerschlüssel wie beispielsweise die Wohnfläche werden falsch angegeben.
Der angewendete Verteilungsschlüssel wird nicht genannt und erläutert.
Der Mieteranteil der Nachzahlung oder der Erstattung ist nicht nachvollziehbar dargestellt.

Finden Mietende Fehler in der Nebenkostenabrechnung, haben sie ein Jahr Zeit, um Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Datum des Erhalts der Abrechnung. Verstreicht diese Zeitspanne, erlischt das Recht auf eine Erstattung von möglicherweise zu viel bezahlten Kosten.

Nur wenn Mietende den verspäteten Widerruf nicht selbst zu vertreten haben, verlängert sich die Frist entsprechend. Das kann etwa durch schwere Krankheit oder eine durch den:die Vermieter:in absichtlich verweigerte Einsicht in die Nebenkostenabrechnung während der Widerrufsfrist passieren.

Quick-Info

Die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Nebenkosten müssen Vermietende einmal jährlich durchführen und Mieter:innen spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsfrist zustellen. Für das Jahr 2022 endet die Frist also am 31.12.2023. Andernfalls erlischt in der Regel das Recht von Vermietenden auf eine Nachzahlung zu wenig bezahlter Abschläge. Die Pflicht zur Auszahlung eines Guthabens verfällt jedoch nicht.

Nebenkostenabrechnungen prüfen lohnt sich

Nebenkosten für Mietanlagen werden in umlagefähige und nicht umlagefähige Betriebskosten aufgeteilt. Für umlagefähige Kosten müssen Mieter:innen aufkommen – allerdings nur, wenn die einzelnen Posten konkret im Mietvertrag benannt sind. Eine Nebenkostenabrechnung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie gültig ist. Gründe für einen möglichen Widerruf sind formelle und inhaltliche Fehler. Vermietende und Mietende sollten die Nebenkostenabrechnung deshalb bei der Erstellung beziehungsweise beim Erhalt genau prüfen.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Wann muss die Nebenkostenabrechnung spätestens da sein?
Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum zugestellt werden. Beispiel: Die Frist für den Abrechnungszeitraum 2022 endet am 31.12.2023.
Wie sieht eine korrekte Nebenkostenabrechnung aus?
Nebenkostenabrechnungen müssen unter anderem die Gesamtbetriebskosten und den Verteilungsschlüssel für die Umlage auf Mieter:innen beinhalten. Außerdem dürfen nur im Mietvertrag ausgewiesene umlagefähige Betriebskosten aufgeführt werden.
Welche Nebenkosten müssen Mietende zahlen?
Die umlagefähigen Betriebskosten sind im Mietrecht klar definiert. Dazu zählen unter anderem Heizkosten, Wasserkosten, Gebäudeversicherungen, Grundsteuer oder Wartungskosten für den Aufzug.

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