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BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern bei Mängelfällen

Oldtimer
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Der Bundesgerichtshof stärkt Käufern von Gebrauchtwagen den Rücken: Verkäufer können sich bei Mängeln nicht auf Alter oder Verschleiß berufen, wenn ein bestimmter Zustand der Teile zuvor vereinbart wurde. Dieses Urteil könnte auch Auswirkungen auf den privaten Verkauf anderer gebrauchter Gegenstände haben.

Verstärkter Verbraucherschutz bei Gebrauchtwagenkauf

Bei Rechtsstreits um Reparaturkosten von Gebrauchtwagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position der Käufer gestärkt. Wenn ein bestimmter Zustand des Fahrzeugs im Vorfeld vereinbart wurde, dürfen sich Verkäufer nicht auf Alter oder Verschleiß berufen.

Vereinbarung und Sachmängelhaftung getrennt betrachten

Laut dem höchsten deutschen Zivilgericht sind bei einer Vereinbarung über eine konkrete Beschaffenheit und einem Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung beide Punkte separat zu betrachten. Ein vorheriges Urteil des Landgerichts Limburg wurde aufgehoben und der Fall zurückverwiesen.

Fallbeispiel: Defekte Klimaanlage in Oldtimer

In diesem speziellen Fall ging es um die Frage, ob ein Verkäufer für die Reparatur einer defekten Klimaanlage in einem rund 40 Jahre alten Auto aufkommen muss. Der Oldtimer war für 25.000 Euro verkauft worden, mit dem Hinweis, dass die Klimaanlage "einwandfrei funktioniert". Trotz eines Ausschlusses jeglicher Sachmängelhaftung verlangt der Käufer nun vom Verkäufer Kosten von 1750 Euro für die Reparatur zurück.

Gewährleistungsanspruch trotz Gewährleistungsausschluss?

Grundsätzlich ist es Pflicht des Verkäufers, dem Käufer eine mangelfreie Ware zu übergeben. Bei einem Mangel hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung. Diese kann bei Verkäufen zwischen Privatpersonen allerdings vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden. Trotzdem gilt laut BGH: Bei Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit - wie in diesem Fall einer funktionierenden Klimaanlage - greift der Ausschluss nicht.

Keine Rolle für Alter und Verschleiß

Das Landgericht wies die Klage des Käufers zunächst ab mit dem Argument, dass bei einem alten Fahrzeug Instandsetzungsbedarf erwartet werden müsse. Der BGH sieht das anders: Ein Gewährleistungsausschluss dürfe sich nicht auf vereinbarte Beschaffenheiten erstrecken, sonst wäre eine solche Vereinbarung "ohne Sinn und Wert". Dabei spielt weder das Alter des Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.

Auswirkungen über den Oldtimer-Markt hinaus

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt und Oldtimer-Rechtsexperte Michael Eckert könnte diese Entscheidung auch Auswirkungen auf den privaten Verkauf anderer gebrauchter Gegenstände wie Uhren oder Musikinstrumente haben.

Weitere Verhandlungen notwendig

Der konkrete Fall muss nun erneut am Landgericht Limburg verhandelt werden. Dabei könnte die Frage entscheidend sein, ob die Klimaanlage bereits bei Übergabe des Autos defekt war oder erst später kaputtging. Ob der Verkäufer einen Teil der Reparaturkosten tragen muss, ist noch offen.

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