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Wissenswertes rund um den Freistellungsauftrag

Liegen Kapitalerträge unter einem bestimmten Betrag, kann ein Freistellungsauftrag gestellt werden.
Nahaufnahme mehrerer Geldscheine, im Hintergrund Taschenrechner, Stift und Papier auf einem Schreibtisch
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Ob Zinsen, Aktienkursgewinne oder Dividenden: Sparer:innen erzielen Kapitalerträge – und auf diese müssen sie grundsätzlich Abgeltungssteuer an das Finanzamt zahlen. Es sei denn, die Kapitalerträge liegen unter einem bestimmten Freibetrag und sie haben bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag eingereicht. Erfahre hier, wie ein Freistellungsauftrag funktioniert und was es dabei zu beachten gibt.
  1. Kurz erklärt: Begriffe rund um den Freistellungsauftrag
  2. Wie und wann ein Freistellungsauftrag eingereicht wird
  3. Freistellungsauftrag für Kinder
  4. Freistellungsaufträge bei mehreren Banken
  5. Freistellungsauftrag nicht ohne Steuer-ID
  6. Weniger Steuerlast dank Freistellungsauftrag
  7. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Kapitalerträge: Gewinne aus Geldanlagen wie Zinsen und Dividenden müssen mit der Abgeltungssteuer versteuert werden.
  • Sparerfreibetrag: Bis zu 801 Euro (1.602 Euro für Ehepaare) müssen nicht versteuert werden, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht wird.
  • Freistellungsauftrag: Dieser ist immer ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gültig und kann jederzeit geändert oder gekündigt werden.
  • Für Kinder: Der Sparerfreibetrag steht auch Kindern zu, dafür muss das Konto auf den Namen des Kindes laufen und der Freistellungsauftrag von allen gesetzlichen Vertreter:innen unterzeichnet sein.
  • Mehrere Banken: Bei Konten oder Depots bei verschiedenen Banken muss bei jeder Bank ein eigener Freistellungsauftrag eingereicht werden, wobei die Summe aller Aufträge nicht den Sparerfreibetrag überschreiten darf.

Kurz erklärt: Begriffe rund um den Freistellungsauftrag

Kapitalerträge sind Gewinne aus Geldanlagen, also beispielsweise Zinsen, Dividenden sowie aus realisierten Kursgewinnen bei Aktien und Fonds. Wenn Anleger:innen in Deutschland solche Erträge erwirtschaften, müssen sie sie versteuern.

Und zwar mit der Abgeltungssteuer. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent, eventuell zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Doch es gibt einen Sparerfreibetrag, der sich aus dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 750 Euro und Werbungskosten in Höhe von 51 Euro zusammensetzt.

Dieser Gesamtbetrag von 801 Euro, für Ehepaare 1.602 Euro, muss nicht versteuert werden – vorausgesetzt, Sparer:innen reichen bei ihrer Bank rechtzeitig einen Freistellungsauftrag ein. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, behalten Finanzinstitute die Abgeltungssteuer automatisch ein und führen sie ans Finanzamt ab.

Good to know: Abgeltungssteuer vs. Kapitalertragssteuer

Früher mussten Kapitalgewinne mit der sogenannten Kapitalertragssteuer je nach Geldanlage in Höhe von 20 bis 35 Prozent versteuert werden und von Steuerpflichtigen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt und ersetzte das Verfahren, Kapitalerträge werden mit der Abgeltungssteuer automatischen abgegolten.

Wie und wann ein Freistellungsauftrag eingereicht wird

Um dem Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, reichen Sparer:innen den ausgefüllten Freistellungsauftrag, den es in der Filiale und meistens online gibt, bei ihrer Bank ein. Am besten bereits im Zuge der Konto- oder Depoteröffnung, um Steuerzahlungen von Beginn an zu vermeiden.

Ein Freistellungsauftrag ist immer ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gültig. Änderungen oder Kündigungen sind bis zum letzten Bankarbeitstag des Jahres möglich.

Um nicht jedes Jahr einen neuen Antrag einreichen zu müssen, können Bankkund:innen einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilen. Dieser gilt so lange, bis er widerrufen oder geändert wird.

Freistellungsauftrag für Kinder

Der Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro steht auch Kindern und Minderjährigen zu. Sparen Eltern für ihre Kinder mit, können sie – unabhängig von ihren eigenen Freistellungsaufträgen – gesonderte Freistellungsaufträge für den Nachwuchs einrichten.

Dazu muss das Konto auf den Namen des Kindes ausgestellt sein. Freistellungsaufträge für Kinder müssen außerdem von allen gesetzlichen Vertreter:innen unterzeichnet werden.

Quick-Info: Nachträgliche Steuern

Die nachträgliche Einreichung und Änderungen eines Freistellungsauftrags sind jederzeit möglich mit denselben Fristen wie für einen neuen Auftrag.

Durch einen während des Jahres erteilten oder geänderten Freistellungsauftrag können sich auf Erträge oder Gewinne gezahlte Steuern nachträglich verringern oder erhöhen. Dadurch kann bereits gezahlte Abgeltungssteuer im Rahmen einer Verlustverrechnung aktualisiert und gegebenenfalls erstattet werden.

Freistellungsaufträge bei mehreren Banken

Viele Menschen haben ihre Konten oder Depots bei verschiedenen Banken. Bei den Erträgen dieser Geldanlagen gilt es bezüglich des Freistellungsauftrags Folgendes zu beachten:

Freistellungsauftrag nicht ohne Steuer-ID

Ein Freistellungsauftrag ist nur dann wirksam, wenn die einreichende Person ihre Steueridentifikationsnummer angibt, kurz Steuer-ID. Die Pflicht zur Angabe der Steuer-ID beim Freistellungsauftrag besteht seit Januar 2011. Zwar erfragen viele Banken die Steuer-ID bei ihren Kund:innen, sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

Wer nicht sicher ist, ob die Steuer-ID der Bank vorliegt, sollte dies im Vorfeld eines Freistellungsauftrags bei der Bank erfragen und die Nummer gegebenenfalls in einer formlosen E-Mail mitteilen. Ehe- oder Lebenspartner geben bei gemeinsamer Veranlagung beide Steuer-IDs an.

Kurz erklärt: Die Steueridentifikationsnummer

Die aus 11 Ziffern bestehende, lebenslang gültige Steuer-ID erhalten alle in Deutschland gemeldeten Bürger:innen vom Bundeszentralamt für Steuern, kurz BZSt. Zu finden ist sie beispielsweise auf dem letzten Steuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und sie kann beim BZSt erfragt werden.

Freistellungsaufträge lassen sich mithilfe der Steuer-ID eindeutig zuordnen. Die Steuer-ID ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer, die aus 13 Ziffern besteht.

Weniger Steuerlast dank Freistellungsauftrag

Der Freistellungsauftrag entlastet Steuerzahler:innen ein wenig: Gewinne, die Sparer:innen in Form von Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen machen, sind bis zu einem Betrag von 801 Euro und bei Ehepaaren 1.602 Euro von der Abgeltungssteuer befreit – wenn bei der Bank ein Freistellungsauftrag gestellt wurde. Das funktioniert unkompliziert und auch, wenn die Konten oder Depots bei mehreren Banken angelegt sind.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Welche Höchstgrenzen gelten bei einem Freistellungsauftrag?
Sparer:innen dürfen jährlich 801 Euro Gewinne aus Geldanlagen wie Sparkonten, Aktien, Fonds oder Dividenden einnehmen, ohne dass dafür die Abgeltungsteuer fällig wird. Mit einem Freistellungsauftrag sichern sie sich diesen Freibetrag. Für Minderjährige mit eigenem Konto gelten ebenfalls 801 Euro, bei Ehepaaren sind es 1.602 Euro. Sie können getrennte oder gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen.
Wann ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll?
Einen Freistellungsauftrag sollten alle Bankkund:innen stellen, die in Form von Konten oder Depots Geld angelegt haben. Denn auf die Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne bis zu einer Höhe von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro wird dann keine Abgeltungsteuer fällig. Am besten sollte ein Freistellungsauftrag direkt mit der Eröffnung eines Kontos oder Depots eingereicht werden.
Wie wird ein Freistellungsauftrag erteilt?
Ein Freistellungsauftrag muss per Formular online oder postalisch und unter Angabe der Steueridentifikationsnummer bei der Bank erteilt werden. Er gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, es sei denn, es wurde ein unbefristeter Freistellungsauftrag eingerichtet. Der Auftrag kann – unter Berücksichtigung des jeweiligen Stichtags – auch nachträglich geändert werden.

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