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Versicherungen für Geschäftsführende einer GmbH

GmbH-Geschäftsführer:innen können Versicherungen abschließen, um sich vor Risiken zu schützen. Welche Policen infrage kommen und was sie kosten, erfährst du hier.
Zwei Personen sitzen sich an einem Tisch gegenüber, eine Person hat Dokumente vor sich liegen und einen Stift in der Hand.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Geschäftsführer:innen einer GmbH sehen sich gewissen Risiken ausgesetzt. Um sich vor den Auswirkungen falscher Entscheidungen zu schützen, können sie spezielle Versicherungen abschließen. Welche Policen für diesen Zweck infrage kommen, was sie kosten und wie sinnvoll sie sind, erfährst du in diesem Artikel.
  1. Position der GmbH-Geschäftsführenden
  2. Haftung von GmbH-Geschäftsführer:innen
  3. Schutz vor finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen
  4. Alternative rechtliche Absicherungen für Geschäftsführende
  5. D&O-Versicherung: Für GmbH-Geschäftsführende wichtig
  6. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Haftung in der GmbH: Geschäftsführer:innen haften mit ihrem Privatvermögen, wenn sie gegen ihre Pflichten verstoßen und dadurch einen Schaden bei der GmbH oder Dritten verursachen.
  • D&O-Versicherung als Vermögensschutz: Die D&O-Versicherung ist speziell auf Entscheider:innen eines Betriebs zugeschnitten und schützt vor hohen Schadenersatzforderungen.
  • D&O-Versicherung als Rechtsschutz: Bei Rechtsstreitigkeiten wehren Anwält:innen unberechtigte Ansprüche ab. Falls notwendig, übernimmt die Versicherung zudem die Kosten eines Rechtsstreits.
  • Alternative Versicherung: Eine Vermögensschadenrechtsschutzversicherung sowie eine zusätzliche Strafrechtsschutzversicherung können ebenfalls sinnvolle Versicherungen für GmbH-Geschäftsführende sein.

Position der GmbH-Geschäftsführenden

Die Geschäftsführer:innen sind neben der Gesellschafterversammlung das zweite gesetzliche Organ der GmbH. Ohne mindestens eine geschäftsführende Person ist die GmbH nicht handlungsfähig.

Geschäftsführende einer GmbH leiten die Geschäfte des Unternehmens und vertreten die Gesellschaft nach außen. Sie tragen die Verantwortung für die GmbH vom operativen Geschäft bis zur strategischen Ausrichtung.

In der Praxis sind die Geschäftsführer:innen einer GmbH oft gleichzeitig Gesellschafter:innen, also Personen, die Anteile an der GmbH halten. Dies ist jedoch keine Pflicht, Fremdgeschäftsführende können auch angestellt tätig sein.

Haftung von GmbH-Geschäftsführer:innen

Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Demnach haftet die Gesellschaft ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht jedoch mit dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter:innen, die sich an der GmbH beteiligen.

Auch die Geschäftsführer:innen einer GmbH haften gegenüber Vertragspartnern der GmbH und anderen Dritten somit grundsätzlich nicht persönlich – es sei denn, ihnen wird eine Vernachlässigung der Sorgfalt nachgewiesen. Dann können sie sehr wohl persönlich haftbar gemacht werden.

Zu diesen Sorgfaltspflichten zählt beispielsweise die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen, dazu gehören:

Außerdem müssen die Geschäftsführer:innen Weisungen der Gesellschafterversammlung befolgen.

Quick-Info: Wettbewerbsverbot von Geschäftsführenden

Neben den Pflichten unterliegen Geschäftsführer:innen einem Wettbewerbsverbot. Ihnen ist gesetzlich untersagt, im Tätigkeitsbereich der GmbH auf eigene Rechnung Geschäfte zu machen oder sich an einer gleichartigen Gesellschaft mit Geschäftsführungsbefugnissen zu beteiligen. Zudem dürfen sie die Geschäftschancen ausschließlich für die GmbH und nicht für sich persönlich nutzen.


 

Schutz vor finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen

Zur Deckung der erwähnten Risiken kommt der Abschluss einer D&O-Versicherung in Betracht. D&O steht für Directors and Officers Liability Insurance, die Police ist also auf Führungskräfte und Entscheidungsträger:innen zugeschnitten. Eine solche Versicherung schützt vor hohen Schadenersatzforderungen im Innen- und Außenverhältnis, für die Geschäftsführende bei schwerwiegenden Fehlern sonst mit Ihrem Privatvermögen haften müssten.

Zudem ist in den meisten Policen eine Rechtsschutzfunktion inkludiert, die bei Rechtsstreitigkeiten einspringt und unberechtigte Ansprüche abwehrt oder die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt.

Weitere optionale Bausteine einer D&O-Versicherung sind ein Nachhaftungsschutz für Schäden, die erst nach Vertragsende festgestellt werden, sowie eine Rückwärtsversicherung, die Schäden versichert, deren Ursache schon vor dem Versicherungsverhältnis ausgemacht wird, aber der Schaden erst innerhalb des Versicherungszeitraums eintritt.

Eine D&O-Versicherung wird von vielen Fachleuten für GmbH-Geschäftsführer:innen als sinnvoll erachtet, da mit dieser Position verschiedene existenzbedrohende Haftungsszenarien einhergehen: in der Gründungsphase beispielsweise eine Unterbilanzhaftung, im operativen Alltag ungünstige Vertragsschlüsse oder in Krisen sogar eine Insolvenzverschleppung.

Zudem steigt die Gefahr von Fehlentscheidungen in der Führungsetage aufgrund zunehmender Regulierungen wie dem EU-Lieferschutzkettengesetz oder ESG-Auflagen weiter an. Darüber hinaus erhöht eine angespannte wirtschaftliche Lage das Risiko von Zahlungsunfähigkeiten.

Kosten einer D&O-Versicherung

Die Höhe der Beiträge einer D&O-Versicherung hängen von verschiedenen Parametern ab, beispielsweise von der Branche, der Umsatzhöhe, der Anzahl der versicherten Führungskräfte, einer etwaigen Gehaltsfortzahlung im Schadensfall, der Höhe der Selbstbeteiligung sowie der Deckungssumme.

Die jährlichen Beiträge beginnen etwa bei knapp 300 Euro, können aber auch vierstellig ausfallen. In der Regel schließt die GmbH die D&O-Versicherung für die Führungsriege ab und übernimmt die Beitragsleistungen.

Alternative rechtliche Absicherungen für Geschäftsführende

Neben der D&O-Versicherung gibt es andere rechtliche Policen, die als Versicherung für Geschäftsführer:innen einer GmbH infrage kommen.

Die vereinbarte Deckungssumme einer Versicherung kann schnell aufgebraucht sein, allein für die Abwehrkosten kommt oft ein stattlicher Betrag zusammen. Um für diese Fälle zusätzliche Sicherheiten zu haben, kommt eine eigenständige Strafrechtsschutzversicherung für Geschäftsführer:innen infrage.

Eine Vermögensschadenrechtsschutzversicherung kann zudem eine gute Alternative zur D&O-Versicherung sein, sollte diese vom Unternehmen nicht abgeschlossen werden.

Statistik

Laut der Studie „Geschäftsführer-Vergütungen 2023“ verdienen GmbH-Geschäftsführer:innen ein Durchschnittsgehalt von rund 182.000 Euro im Jahr. Das ist ein Plus von 0,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ein Viertel der Befragten verdient den Angaben zufolge sogar mehr als 216.000 Euro.

Quelle: LPV GmbH

D&O-Versicherung: Für GmbH-Geschäftsführende wichtig

Die D&O-Versicherung schützt Führungskräfte wie GmbH-Geschäftsführer:innen bei Haftungsansprüchen. Diese können entstehen, wenn sie Fehlentscheidungen treffen und die erforderliche Sorgfaltspflichten nicht aufbringen. Neben dem Schutz von Vermögensschäden ist auch ein Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Ansprüche inkludiert.

In der Regel wird eine solche Police von der Gesellschaft abgeschlossen, falls nicht, sollte sich die Geschäftsleitung selbst darum kümmern. Alternativ kann auch eine Vermögensschadenrechtsschutzversicherung sinnvoll sein, um zumindest das Kostenrisiko der Geschäftsführenden abzudecken.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Wie müssen sich Geschäftsführer:innen versichern?
Es gibt keine Pflichtversicherungen für Geschäftsführer:innen. Jedoch ist eine D&O-Versicherung ratsam, um das persönliche Haftungsrisiko zu reduzieren.
Was kostet eine Geschäftsführerversicherung?
Die Kosten einer D&O-Versicherung, die sich für Geschäftsführer:innen empfiehlt, sind je nach Leistungsumfang höchst unterschiedlich. Die Beiträge von knapp 300 Euro im Jahr.
Was ist eine D&O-Versicherung für Geschäftsführer:innen?
Eine D&O-Versicherung schützt Führungskräfte wie GmbH-Geschäftsführer:innen vor Ansprüchen des Unternehmens oder Dritten und reduziert somit das persönliche Haftungsrisiko bei Missachtung der Sorgfaltspflicht oder Fehlentscheidungen.

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