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Einfach erklärt: Wettbewerbsverbot bei Gesellschaften

Durch ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter:innen können sich Unternehmen vor Konkurrenz schützen. Hier erfährst du, was dahintersteckt und wie das bei verschiedenen Rechtsformen funktioniert.
Eine Frau und ein Mann in Businesskleidung stehen über einen Tisch gebeugt, auf dem sich gebundene und aufgeschlagene Papierunterlagen befinden, auf die der Mann mit einem Stift deutet.
Redaktion AMEXcited Guide
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Das Wichtigste in Kürze
Nutzen Gesellschafter:innen oder Angestellte ihr Firmenwissen und wichtige Interna für konkurrierende Tätigkeiten aus, kommt es häufig zu einem Interessenkonflikt. Unternehmen können sich durch gesetzliche und vertragliche Regelungen dagegen schützen und ein Wettbewerbsverbot vorschreiben. Wie das funktioniert, liest du in diesem Artikel.
  1. Mit Wettbewerbsverbot Interessenkonflikte vermeiden
  2. Unterschiedliche Regelungen je nach Rechtsform
  3. Folgen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsklausel
  4. Wettbewerbsverbot bei Gesellschaften: Komplexe Angelegenheit
  5. FAQ: Häufige Fragen und Antworten
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Das Wichtigste aus diesem Artikel

  • Definition von Wettbewerbsverbot: Eine gesetzliche oder vertraglich festgeschriebene Regelung, die Gesellschafter:innen und Arbeitnehmende daran hindert, während oder nach ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen konkurrierende Tätigkeiten auszuüben.
  • Definition von Interessenkonflikt: Ausnutzen einer unternehmerischen Position oder von Firmenwissen zu persönlichen Zwecken und zum eigenen Vorteil.
  • Definition von Wettbewerbsklausel: Absatz im Vertrag, der alle individuellen Regelungen eines Unternehmens zum Wettbewerbsverbot während und nach der Vertragslaufzeit enthält.
  • Definition von Karenzentschädigung: Entschädigung, die ein Unternehmen Gesellschafter:innen und Arbeitnehmenden für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach Ende des Gesellschafts- oder Arbeitsverhältnisses zahlt.

Mit Wettbewerbsverbot Interessenkonflikte vermeiden

Je nach Art, also Rechtsform des Unternehmens kann eine Gesellschaft ein Wettbewerbsverbot vorschreiben oder ist sogar dazu verpflichtet. Ein solches Verbot dient dazu, Gesellschafter:innen und Angestellte daran zu hindern, sich mittels konkurrierender Tätigkeiten einen Vorteil zu verschaffen. Beispiele für ein solches Vorgehen sind etwa:

Ein derartiger Interessenkonflikt kann auf allen Ebenen eines Unternehmens entstehen, es kann die Geschäftsführung, Gesellschafter:innen, Mitarbeitende oder Vertragspartner betreffen. Mittels Wettbewerbsverbot haben Arbeitgeber so also die Möglichkeit, sich vor solchen Vorfällen zu schützen.

Umsetzung des Wettbewerbsverbots im Unternehmen

Das Wettbewerbsverbot kann auf verschiedene Arten im Unternehmen erwirkt werden. Beispielsweise ist es bei einigen Rechtsformen von Gesellschaften gesetzlich vorgeschrieben – dazu später mehr. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Handelsgesetzbuch, kurz HGB.

Auch wenn sie nicht der gesetzlichen Pflicht unterliegen, können Unternehmen das Wettbewerbsverbot vertraglich durchsetzen. Dafür ist es nötig, eine entsprechende Wettbewerbsklausel in den Vertrag zu integrieren. Auf diese Weise kann ein Verbot auf die individuellen Bedürfnisse und Rahmenbedingungen des Unternehmens angepasst und erweitert werden.

Dabei beschränkt sich die Wettbewerbsklausel nicht zwangsläufig nur auf die aktuelle Zugehörigkeit der Gesellschafter:innen und Mitarbeitenden im Unternehmen. Die Regelungen können auch nachvertraglich vereinbart werden: Das Wettbewerbsverbot gilt dann bis zu zwei Jahre nach Ende des Gesellschafts- oder Arbeitsverhältnisses.

Kurz erklärt: Die Karenzentschädigung

Nach dem Austritt aus einem Unternehmen erhalten die Gesellschafter:innen oder Arbeitnehmer:innen für den Zeitraum, in den die nachvertragliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes gilt, eine Entschädigung: die sogenannte Karenzentschädigung.

Sie dient dazu, mögliche Nachteile, die durch das Wettbewerbsverbot entstehen, auszugleichen. Die Höhe der Entschädigung wird dabei anhand des letzten Bruttogehaltes berechnet – sie beträgt mindestens 50 Prozent und maximal 110 Prozent des Gehalts.

Unterschiedliche Regelungen je nach Rechtsform

Je nach Art der Rechtsform, die ein Unternehmen hat, wird das Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter:innen anders umgesetzt. Im Folgenden zeigen wir die Unterschiede anhand von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, und der offenen Handelsgesellschaft, kurz OHG:

Bei einer GmbH

Für GmbHs ist das Wettbewerbsverbot nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch können sie durch eine vertragliche Vereinbarung individuelle Rahmenbedingungen für ein Wettbewerbsverbot im Unternehmen umsetzen.

Für Gesellschafter:innen der GmbH, die eine besondere Stellung in der Gesellschaft einnehmen, beispielsweise durch eine geschäftsführende oder beherrschende Rolle, kann ein Wettbewerbsverbot sogar ohne vertragliche Regelungen erwirkt werden. Diese lässt sich dann aus der Treuepflicht der Gesellschafter:innen gegenüber dem Unternehmen ableiten, da sie sich dazu verpflichten, im Interesse der Gesellschaft zu handeln.

Bei einer OHG

Für eine OHG ist das Wettbewerbsverbot grundsätzlich durch die gesetzlichen Bestimmungen des HGB geregelt. Diese schränken nicht nur die mögliche Beteiligung von Gesellschafter:innen zu Tätigkeiten im gleichen Handelszweig ein, sondern untersagen ihnen auch, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen.

Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Gesellschafter:innen für andere Gesellschaften lediglich Kapital zur Verfügung stellen. In diesen Fällen greift das Wettbewerbsverbot nicht.

Good to know: Wann das Wettbewerbsverbot unwirksam ist

Das vertragliche Wettbewerbsverbot ist nur unter bestimmten Bedingungen wirksam. Arbeitnehmende und Gesellschafter:innen müssen zur Zeit der Vereinbarung volljährig sein. Außerdem muss das Wettbewerbsverbot schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden.

Ist dies nicht der Fall oder wurde keine Karenzentschädigung einbezogen oder wurden die Rahmenbedingungen für die maximale Dauer der nachvertraglichen Regelungen nicht eingehalten, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam und somit rechtlich nicht bindend.

Folgen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsklausel

Halten sich Arbeitnehmer:innen und Gesellschafter:innen nicht an das gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot, kann das negative Folgen für sie haben. In erster Linie muss zunächst geprüft werden, ob gegen die Treuepflicht verstoßen oder ob Betriebsgeheimnisse preisgegeben wurden.

Liegen Beweise für einen solchen Vetrauensbruch vor und wurde die Wettbewerbsklausel missachtet, kann die Gesellschaft die Unterlassung der Tätigkeiten verlangen und eine Schadensersatzzahlung fordern. Die Gesellschafter:innen können darüber hinaus aus dem Unternehmen ausgeschlossen und Arbeitnehmende gekündigt werden. Auch die Karenzentschädigung kann unter Umständen entfallen.

Wettbewerbsverbot bei Gesellschaften: Komplexe Angelegenheit

Die verschiedenen Regelungen zum Wettbewerbsverbot und die Unterschiede, die sich daraus für verschiedene Arten von Gesellschaften ergeben, machen das Konkurrenzverbot für Gesellschafter:innen komplex. Mal ist es gesetzlich vorgeschrieben, mal kann es vertraglich vereinbart werden. Vor allem für die vertraglichen Regelungen sollten Unternehmen rechtliche Beratung annehmen, um die Bedingungen so umsetzen zu können, dass die Wettbewerbsklausel nicht unwirksam wird.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Was bedeutet Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter:innen einer OHG?
Für die Gesellschafter:innen einer OHG greift das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Handelsgesetzbuches, kurz HGB. Gesellschafter:innen dürfen demnach keinen Tätigkeiten im gleichen Handelszweig des Unternehmens nachgehen. Zudem dürfen sie sich nicht an gleichartigen Gesellschaften beteiligen – mit einer Ausnahme: wenn sie lediglich als Kapitalgeber:innen fungieren.
Für wen gilt das Wettbewerbsverbot?
Das Wettbewerbsverbot greift auf allen Ebenen eines Unternehmens, sowohl für die Geschäftsführung als auch für Gesellschafter:innen, Mitarbeitende und Vertragspartner. Je nach Rechtsform der Gesellschaft ist das Wettbewerbsverbot gesetzlich vorgeschrieben oder es wird vertraglich vereinbart.
Wann ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam?
Das vertragliche Wettbewerbsverbot ist unwirksam, wenn es nicht in schriftlicher Form dokumentiert und unterzeichnet wurde. Zudem müssen die Arbeitnehmenden oder Gesellschafter:innen zum Zeitpunkt des Unterzeichnens volljährig sein. Wurde darüber hinaus keine Karenzentschädigung vereinbart oder die maximale Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam.

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