- Sonderbetriebsvermögen kurz erklärt
- Das Sonderbetriebsvermögen per Gesetz
- Ganz oder teilweise betrieblich genutzte Grundstücke
- Was in der Sonderbilanz ausgewiesen werden muss
- Wann Grundstücke zum Sonderbetriebsvermögen zählen
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Das wichtigste aus diesem Artikel
Sonderbetriebsvermögen: Güter und Geldmittel, die in oder für ein Unternehmen genutzt werden, aber nicht im direkten Eigentum der Firma stehen und von Mitunternehmer:innen bereitgestellt werden.
Arten des Sonderbetriebsvermögens: Aktives oder passives Sonderbetriebsvermögen I, Sonderbetriebsvermögen II und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen.
Personengesellschaften: Rechtsform von Unternehmen, die aus mindestens zwei Gesellschafter:innen bestehen.
Sonderbetriebsvermögen per Gesetz: Keine gesetzliche Regelung im Handelsrecht, es hat stattdessen einen rein steuerlichen Charakter.
Grundstücke: Zählen zum Sonderbetriebsvermögen, wenn sie dem betrieblichen Zweck dienen und von Gesellschafter:innen bereitgestellt werden.
Sonderbilanz: Muss erstellt werden, wenn Grundstücke zum Sonderbetriebsvermögen zählen und dient der Ermittlung der Einkünfte.
Sonderbetriebsvermögen kurz erklärt
Als Sonderbetriebsvermögen werden die Güter und Geldmittel gezählt, die in oder für ein Unternehmen genutzt werden, aber nicht direkt im Eigentum der Firma stehen. Der Begriff bezieht sich im unternehmenssteuerrechtlichen Kontext auf Personengesellschaften und meint dabei Wirtschaftsgüter, die den Mitunternehmer:innen gehören und von diesen zum Betrieb der Personengesellschaft bereitgestellt werden.
Diese Wirtschaftsgüter – dazu gehören unter anderem Grundstücke, Maschinen, Bargeld – werden in die gesamte steuerliche Gewinnermittlung einbezogen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es das Sonderbetriebsvermögen nicht.
Verschiedene Arten des Sonderbetriebsvermögens
Das Sonderbetriebsvermögen gliedert sich in verschiedene Kategorien, in die unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgütern eingeordnet werden:
- Zum aktiven oder passiven Sonderbetriebsvermögen I zählen alle Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft, die einzelnen oder mehreren Gesellschafter:innen zugeordnet werden können und die unmittelbar dem Betrieb des Unternehmens dienen. Es bezieht also alle solche Güter ein, die objektiv oder subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Personengesellschaft zu fördern. Beispiele für Güter solcher Art sind Grundstücke, Maschinen, Anlagen oder der Fuhrpark einer Firma.
- In das Sonderbetriebsvermögen II, der zweiten Kategorie des Sonderbetriebsvermögens, werden alle Wirtschaftsgüter eingeteilt, mit denen die Teilhabe einzelner oder mehrerer Gesellschafter:innen am Unternehmen gestärkt wird. Das kann beispielsweise ein aufgenommener Kredit sein, mit dem die Beteiligung von Gesellschafter:innen am Unternehmen finanziert wird.
- Als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter kategorisiert, die nicht eindeutig dem Betriebs- oder Privatvermögen der jeweiligen Gesellschafter:innen zugeordnet werden können, die aber objektiv im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen.
Quick-Info: Personengesellschaften
Personengesellschaften sind eine Rechtsform von Unternehmen, die aus mindestens zwei Gesellschafter:innen gebildet werden. Dazu zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, abgekürzt mit GbR, die
offene Handelsgesellschaft, OHG, sowie die Kommanditgesellschaft, KG.
Das Sonderbetriebsvermögen per Gesetz
Im Handelsrecht gibt es keine gesetzliche Regelung für das Sonderbetriebsvermögen. Das Sonderbetriebsvermögen hat stattdessen einen rein steuerlichen Charakter. Es wird in steuerlichen Normen erwähnt, aber nicht konkret gesetzlich definiert, und ist beispielsweise relevant für die Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer und die Erbschaftssteuer. Aus dem Einkommenssteuergesetz, kurz EstG, lässt sich zudem ableiten, welche Personengesellschaften über Sonderbetriebsvermögen verfügen können.
Quick-Info
Ein Beispiel dafür, wann Grundstücke zum Sonderbetriebsvermögen gezählt werden: Wenn Gesellschafter:innen ein Grundstück besitzen und dieses zur Nutzung für das Unternehmen bereitstellen, es zum Beispiel als Firmensitz vermieten, dient dieses Grundstück unmittelbar dem Betrieb der Firma und wird der Kategorie Sonderbetriebsvermögen I zugeordnet.
Ganz oder teilweise betrieblich genutzte Grundstücke
Grundstücke zählen zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft, sofern sie dem betrieblichen Zweck des Unternehmens dienen. Das gilt ebenso für Grundstücke, die von Gesellschafter:innen nur zu einem bestimmten Anteil zur Nutzung für die Personengesellschaft bereitgestellt werden. In diesem Fall zählen die Grundstücke auch nur anteilig zum Sonderbetriebsvermögen und werden nur für diesen Teil abgerechnet.
Wird ein Grundstück, das zum Sonderbetriebsvermögen zählt, von den jeweiligen Gesellschafter:innen verkauft, sind auch die daraus entstandenen Gewinne zu besteuern. Zudem kann ein Grundstück vom Sonderbetriebsvermögen in das Betriebsvermögen übergehen, wenn es von den Gesellschafter:innen an das Unternehmen übertragen wird. Dies kann entweder entgeltlich oder unentgeltlich geschehen.
Good to know
Das Betriebsvermögen von Personengesellschaften wird oftmals auch als Gesamthandsvermögen bezeichnet.
Was in der Sonderbilanz ausgewiesen werden muss
Dienen Grundstücke dem Betrieb des Unternehmens, werden sie auch als solche Wirtschaftsgüter bilanziert. Grundstücke, die zum Sonderbetriebsvermögen zählen, müssen in der sogenannten Sonderbilanz transparent von den Gesellschafter:innen in jeweils einer eigenen Sonderbilanz ausgewiesen werden.
Die Aufstellung der Wirtschaftsgüter in der Sonderbilanz ermöglicht es Personengesellschaften, konkret ihre Einkünfte zu ermitteln. Personengesellschaften müssen die Sonderbilanz zudem erstellen, wenn das Grundstück unentgeltlich als Sonderbetriebsvermögen bereitgestellt wurde. Zum Jahresabschluss übermitteln sie die Sonderbilanz elektronisch an das Finanzamt.
Neben Gebäuden und Grundstücken werden unter anderem die folgenden Posten in der Sonderbilanz ausgewiesen:
- Abschreibungen und Teilabschreibungen
- Zinsen
- Veräußerungs- und Entnahmegewinne
- Erträge aus Beteiligungen
Wann Grundstücke zum Sonderbetriebsvermögen zählen
Vermieten Gesellschafter:innen Grundstücke oder Gebäude an ihre Personengesellschaft, gehen diese von ihrem Privatvermögen in den Besitz oder Teilbesitz des Unternehmens über – sie werden also zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft und zählen nicht länger als Privatvermögen. Das kann auch unentgeltlich geschehen, etwa bei einer Schenkung. In jedem Fall muss das jeweilige Grundstück von den einzelnen Gesellschafter:innen in einer eigenen Sonderbilanz ausgewiesen werden.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Wann ist ein Grundstück Sonderbetriebsvermögen?
Wird ein Grundstück von einzelnen oder mehreren Gesellschafter:innen für die betriebliche Nutzung bereitgestellt, beispielsweise durch eine Vermietung oder Schenkung, zählt es zum Sonderbetriebsvermögen des Unternehmens.
Was zählt zum Sonderbetriebsvermögen?
Zum Sonderbetriebsvermögen zählen alle Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft, die zum Betrieb der Gesellschaft dienen. Dabei wird es in zwei Kategorien eingeteilt: in aktives und passives Sonderbetriebsvermögen I, das beispielsweise Grundstücke und Maschinen sein können, und ins Sonderbetriebsvermögen II, zu dem unter anderem Kredite zählen, die die Beteiligung von Gesellschafter:innen fördern und finanzieren.
Ist Sonderbetriebsvermögen Privatvermögen?
Sonderbetriebsvermögen ist das Privatvermögen einzelner oder mehrerer Gesellschafter:innen, das ganz oder anteilig dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.
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